Individuelle Vorsorge (3. Säule A) – Häufig gestellte Fragen

Wer kann ein Konto der 3. Säule A eröffnen?

  • Alle in der Schweiz steuerpflichtigen Personen, die auf ihrem Einkommen aus einer selbständigen
  • oder unselbständigen Erwerbstätigkeit AHV/IV-Beiträge zu entrichten haben;
  • Personen, die ihre Finanzplanung für den Ruhestand verbessern möchten;
  • Steuerzahler, die von den Steuerbegünstigungen von Bund und Kantonen profitieren wollen;
  • Personen, die bereits Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Konto 3. Säule A oder gebundene Vorsorgepolice) leisten und die ihre Beiträge auf die gesetzlich zulässige Höhe steigern möchten;
  • Vorsorgenehmer, die bereits ein gebundenes Vorsorgekonto (3. Säule A-Konto) haben und ihr Guthaben auf ein anderes Vorsorgekonto übertragen möchten;
  • Vorsorgenehmer, die aus steuerlichen Gründen und für mehr Flexibilität beim Bezug des Vorsorgeguthabensmehrere Lösungen der gebundenen Selbstvorsorge wünschen.

Was sind die Steuervorteile eines Kontos der 3. Säule A?

Beiträge an gebundene Vorsorgekonten (3. Säule A) können laut den Bestimmungen von Art. 7 BVV3 vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Höchstbeträge werden vom Bundesrat festgelegt und regelmässig der Teuerung entsprechend erhöht. Alle Erträge sind von der Einkommenssteuer befreit und werden bis zur Fälligkeit der Kapitalleistung weder vom Bund noch von den Kantonen mit der Verrechnungssteuer belastet. Bis zum Kapitalbezug wird auch auf dem Kapital keine Vermögenssteuer erhoben. Bei Bezug des Vorsorgeguthabens oder im Todesfall werden die Kapitalleistungen vom Bund und den Kantonen in der Regel separat vom anderen Einkommen behandelt und mit einem speziellen Satz oder zum Rentensatz besteuert. Begünstigte einer Kapitalleistung unterliegen der Quellensteuer, wenn diese Leistung gezahlt wird, wenn sie nicht (oder nicht mehr) in der Schweiz wohnhaft sind oder dort ihren Wohnsitz haben.

Wie baut man ein Vorsorgevermögen auf?

Sie entscheiden frei über die Höhe und die Anzahl der Beiträge. Wenn Sie sich für die regelmässige Überweisung eines festen Betrags entscheiden, profitieren Sie vom sogenannten „Durchschnittspreis“: Ist der Wert eines Anteils tief, kann eine grössere Anzahl erworben werden und umgekehrt. So können Sie je nach Entwicklung der Märkte die Durchschnittskosten Ihrer Investitionen optimieren. Die in einem Jahr von Ihnen überwiesene Summe darf den in Art. 7 Abs.1 BVV 3 erwähnten Betrag jedoch nicht überschreiten. Vorbehalten bleiben höhere Beträge, die aus einer anderen anerkannten Vorsorgeform überwiesen werden.

Höchstabzüge für 2023

  • Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die einer Pensionskasse angeschlossen sind: CHF 7'056.-
  • Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die bei keiner Pensionskasse angeschlossen sind: bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens CHF 35'280.-.

Wie werden die Vorsorgebeiträge und -guthaben investiert?

Als Vorsorgenehmer/in haben Sie einen unveräusserlichen Anspruch auf einen Teil des Stiftungsvermögens in Form von Portfolioanteilen. Die Zeichnung von Portfolioanteilen erfolgt jeweils am auf den Eingang der Einzahlung folgenden Tag. Der Zeichnungspreis entspricht dem zwei Bankarbeitstage nach dem Tag der Buchung des Betrags auf dem Konto berechneten Nettoinventarwert (NIW) des jeweiligen Anteils. Hierfür werden keine Gebühren in Rechnung gestellt.

Wie kann die Aufteilung geändert werden?

Sie können die Aufteilung Ihres Guthabens auf die verschiedenen Anlageportfolios je nach Ihren Bedürfnissen, Ihrer persönlichen Situation oder der Lage der Finanzmärkte jederzeit ändern. Ihre schriftlichen Anweisungen sind an die Stiftung zu richten, die die Änderung am nächsten Bankarbeitstag nach Erhalt des Schreibens vornimmt. Hierfür werden keine Gebühren in Rechnung gestellt.

Wann wird das Vorsorgekapital ausgezahlt?

Ihr Vorsorgeguthaben wird Ihnen bei Erreichen des AHV-Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 BVV 3) oder im Todesfall vor diesem Datum der/dem/den Begünstigten (Art. 2 BVV 3) ausgezahlt. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis zu maximal fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgeschoben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Rückzahlung Ihres Guthabens früher zu verlangen, jedoch höchstens fünf Jahrevor Erreichen des Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).

Unter welchen Voraussetzungen kann das Vorsorgekapital bezogen werden?

Als Anteilsinhaber/in können Sie die Rückzahlung Ihrer Anteile verlangen, wenn:

  • Sie sich selbständig machen und die berufliche Vorsorge für Sie nicht mehr obligatorisch ist;
  • Sie Ihr Guthaben gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) verwenden;
  • Sie das Vorsorgekapital zum Einkauf in eine steuerfreie Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Form der Vorsorge brauchen;
  • Sie die Schweiz endgültig verlassen;
  • Sie Anspruch auf eine Vollinvalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben.

Zu welchen Bedingungen erfolgt die Rückerstattung der Guthaben?

Sie können unter den in Art. 10 und 11 des Stiftungsreglements aufgeführten Voraussetzungen die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen. Der Rücknahmepreis entspricht dem zwei Bankarbeitstage nach Eingang des Rücknahmeantrags errechneten Nettoinventarwert des jeweiligen Anteils. Hierfür werden keine Gebühren in Rechnung gestellt.

Unter welchen Voraussetzungen kann mit Vorsorgekapital Wohneigentum erworben werden?

Die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) und die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr gebundenes Vorsorgekapital für den Erwerb von Wohneigentum an Ihrem Wohnsitz oder an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verwenden. Sie können auch Ihr Vorsorgekapital verwenden, um eine Schuld /Hypothek zurückzuzahlen, Investitionen in Ihr Haus zu finanzieren, wie einen Umbau oder eine Erweiterung.

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