L-QIF − Limited Qualified Investor Fund

L-QIF − Limited Qualified Investor Fund

Der neue Schweizer Fondstyp L-QIF soll ab März 2024 zur Verfügung stehen. Verlassen Sie sich auf die Expertise und die spezialisierten Fondsdienstleistungen von Pictet und nutzen Sie das Potenzial des Schweizer Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Profitieren Sie von Pictets ausgewogener Fondslösung, die Flexibilität mit grundlegenden regulatorischen Schutzmechanismen verbindet.

Zurich-Leuenhof-Pictet-Office

Rechtlicher Hintergrund − Limited Qualified Investor Fund

Der Schweizer Gesetzgeber hat den Rechtsrahmen für L-QIFs speziell für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger geschaffen. Er stellt einen bedeutenden Meilenstein dar, da erstmals keine Bewilligung in Form einer Zulassung oder Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erforderlich ist. Mit der neuen Fondskategorie erhält der Schweizer Fondsmarkt somit ein neues Anlagevehikel. L-QIFs zeichnen sich durch kürzere Markteinführungszeiten, eine beispiellose Flexibilität und Kosteneinsparungen aus. Diese neue Form der kollektiven Kapitalanlage stellt eine Alternative zu gleichwertigen ausländischen Fonds, wie z. B. dem RAIF, dar und macht den Schweizer Fondsmarkt gleichzeitig attraktiver und wettbewerbsfähiger.

Die Vorteile von L−QIFs

L-QIFs verändern den Fondsplatz Schweiz für institutionelle Anleger und vermögende Privatpersonen. Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie diese Gelegenheit nutzen können.

Schnellere Markteinführung

L-QIFs bieten gegenüber traditionellen schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen den Vorteil eines vereinfachten Zulassungsverfahrens. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Strukturen, die von der FINMA zugelassen werden müssen, ermöglichen L-QIFs Vermögensverwaltern die rasche Einführung von Anlageprodukten, die bisher in ihrem Angebot fehlten, und beschleunigen so deren Markteintritt. Im Grunde ist die L-QIF-Struktur das Schweizer Pendant zu den reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) in Luxemburg. Die schnellere Markteinführung ermöglicht es den Vermögensverwaltern, qualifizierte Anlegerinnen und Anleger anzusprechen, die einen direkten Zugang zu Anlagemöglichkeiten suchen, ohne den gebotenen Anlegerschutz zu vernachlässigen. So können Fondsmanager die wachsende Nachfrage nach leicht zugänglichen Anlagemöglichkeiten effektiv nutzen.

Chance auf mehr Flexibilität

L-QIFs bieten eine breite Palette von Optionen zur Bündelung von Vermögenswerten und ermöglichen eine grössere Flexibilität bei den Anlagemöglichkeiten.

Für Vermögensverwalter eröffnen L-QIFs Chancen auf zwei verschiedenen Ebenen. Zum einen sind auf der Ebene des Anlagetyps und der Anlagestrategie massgeschneiderte Anlageansätze und ein erweitertes Spektrum an Anlagemöglichkeiten realisierbar. Diese Flexibilität ermöglicht es Schweizer Vermögensverwaltern, ihren Anlageansatz an sich ständig ändernde Marktbedingungen anzupassen und Chancen zu ergreifen, die zuvor nicht verfügbar waren. Aufwendige Bewilligungsverfahren der FINMA entfallen. Mit L-QIFs lassen sich Anlagen über eine breite Palette von Vermögenswerten verteilen. Dazu zählen sowohl traditionelle als auch alternative Anlagen wie Hedge-Fonds, Private Equity und Immobilien. Zudem muss das Fondsvehikel nicht bei jeder Änderung der Vermögensallokation neu zugelassen werden. Zum anderen verbessern L-QIFs das Management des Fondslebenszyklus, indem sie eine grössere Flexibilität bei der Umsetzung und Überwachung von Fondsvorgängen bieten und damit einen agileren Ansatz ermöglichen. Innerhalb des L-QIF-Rahmens können Vermögensverwalter ohne vorherige Genehmigung der FINMA neue Anlageklassen einführen, Anlagelimiten anpassen oder Anlagenengagements ändern. Dieser gestraffte Prozess ermöglicht eine rasche Entscheidungsfindung und Umsetzung, sodass die Vermögensverwalter zeitnah auf Markttrends und Anlegerwünsche reagieren können.

Kostengünstig

L-QIFs bieten die Möglichkeit, die Kontrolle über die Lancierungs- und Betriebskosten zu behalten. Durch die kostengünstige Lancierung von L-QIFs lassen sich die mit der FINMA-Zulassung und späteren Änderungen verbundenen Aufwendungen deutlich senken. Zudem machen die verschiedenen Vorteile von L-QIFs die Schweiz als wettbewerbsfähigen Standort für die Fondsdomizilierung attraktiver.

Fondsbesteuerung

L-QIFs fallen unter die für von der FINMA zugelassene Fonds geltenden Steuervorschriften. Obwohl es sich bei L-QIFs um eine neue Schweizer Fondsstruktur handelt, unterliegen sie den geltenden Steuervorschriften für von der FINMA zugelassene Fonds, sodass die Einhaltung der geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen gewährleistet ist.

Pictets Leistungsversprechen für L−QIFs

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Der L-QIF kann ein geeignetes Instrument für alternative Anlagestrategien oder Anlagen mit illiquiden oder schwer zu bewertenden Vermögenswerten sein, insbesondere im Hinblick auf die Markteinführungszeit und die Flexibilität bei der Strukturierung des Produkts als offener oder geschlossener Fonds.
— Ilan Mizrahi − CEO FundPartner Solutions Switzerland

Rechtlicher Hintergrund − Limited Qualified Investor Fund

Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und die zugehörige Verordnung (KKV) werden derzeit mit Blick auf den L-QIF angepasst.

Der L-QIF ist eine kollektive Kapitalanlage, die die Kriterien von Artikel 7 KAG erfüllt. Allerdings benötigt er anders als andere Schweizer Fonds weder eine Genehmigung oder Bewilligung der FINMA noch wird er von der FINMA beaufsichtigt. Diese innovative Eigenschaft bietet im Vergleich zu den von der FINMA beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen enorme Vorteile hinsichtlich der Markteinführung sowie Kosteneinsparungen und Flexibilität. L-QIFs fallen in der Regel in den Anwendungsbereich des KAG und der KKV, es sei denn, spezifische Bestimmungen wie z. B. diejenigen im Zusammenhang mit Anlagebeschränkungen, sind nicht auf dieses Vehikel anwendbar (Artikel 118d KAG). L-QIFs fallen auch in den Anwendungsbereich der Selbstregulierungsstandards der Asset Management Association Switzerland (AMAS) und der von der FINMA als Mindeststandard anerkannt (Artikel 126b KKV) einschliesslich der Verhaltensregeln, der Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance und der Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen.

Was die anwendbaren Vorschriften anbelangt, so fallen L-QIFs in den Anwendungsbereich des Schweizer Steuerregimes für kollektive Kapitalanlagen nach Schweizer Steuerrecht. Darüber hinaus gelten, wie bei allen anderen schweizerischen Fonds, die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) und bei Fonds mit Immobilienanlagen die Bestimmungen des Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland („Lex Koller“).

Bei dieser kollektiven Kapitalanlage handelt es sich um eine neue Fondskategorie. Ein L-QIF kann als vertraglicher Anlagefonds, als Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder als Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ausgestaltet sein. Er ist ausschliesslich qualifizierten Anlegern vorbehalten und muss von einem von der FINMA beaufsichtigten Institut verwaltet werden, das für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dieser Fondskategorie verantwortlich ist.

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne der geltenden Vorschriften (Artikel 10 Absatz 3 KAG) gelten:

  • Professionelle und institutionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absätze 3–5 und Artikel 5 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG).

  • Vermögende Privatkundinnen und Privatkunden und für diese errichtete Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG).

  • Anlegerinnen und Anleger, die mit einem von der FINMA beaufsichtigten Finanzinstitut oder Finanzintermediär einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag (Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsmandat) abgeschlossen haben, sofern sie nicht angegeben haben, dass sie nicht als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten wollen.

L-QIFs, die als vertragliche Anlagefonds oder SICAVs ausgestaltet sind, müssen von einer schweizerischen Fondsleitung verwaltet werden, die die Anlageentscheide ausschliesslich an einen Verwalter von Kollektivvermögen nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) oder an einen Verwalter von Kollektivvermögen mit Sitz im Ausland, der einer gleichwertigen Aufsicht untersteht, delegieren kann. Ein als Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ausgestalteter L-QIF muss für sämtliche Verwaltungstätigkeiten stets einen Verwalter für Kollektivvermögen bestimmen. Für jedes L-QIF-Vehikel ist eine Depotbank zu benennen. Deren Aufgaben nach Artikel 72 ff. KAG bleiben unter dieser neuen Regelung unverändert.

Die vom KAG vorgegebenen Anlagevorschriften für zugelassene Fonds, einschliesslich Anlagegrenzen und Risikoverteilungsvorschriften, gelten nicht für den L-QIF, der weitaus liberaler geregelt ist. Die angewandten Vorschriften müssen jedoch aus Gründen der Transparenz in den Fondsdokumenten angegeben werden. So müssen etwa spezifische Anlagetechniken wie der Einsatz von Derivaten, Wertpapierleihen, Repo-Geschäften oder Leverage im Fondsreglement detailliert beschrieben werden. Für L-QIFs, die in Immobilien investieren, gelten zusätzliche Beschränkungen, darunter Risikoverteilungsvorschriften (z. B. eine festzulegende Mindestanzahl von Immobilien), Beschränkungen für die Kreditaufnahme (max. 50% des Nettofondsvermögens) und Transaktionen mit „nahestehenden Personen“.

Der L-QIF kann ein geeignetes Instrument für alternative Anlagestrategien oder Anlagen mit illiquiden oder schwer zu bewertenden Vermögenswerten sein, insbesondere im Hinblick auf die Markteinführungszeit und die Flexibilität bei der Strukturierung des Produkts als offener oder geschlossener Fonds.

Die für die Verwaltung von L-QIFs verantwortlichen Institute sind verpflichtet, dem Eidgenössischen Finanzdepartement, das ein öffentlich zugängliches Register aller L-QIFs führen wird, bestimmte Daten zu übermitteln, einschliesslich der Einrichtung eines L-QIF. Hinsichtlich der Prüfung muss aufgrund der fehlenden Aufsicht der FINMA die Fondsleitung, die ein solches Vehikel verwaltet, jederzeit die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und die Konformität des L-QIF mit den Vorschriften des KAG sicherstellen (Artikel 126h KKV). Die anwendbaren Prüfungsvorschriften für einen L-QIF sehen ausdrücklich zwei Arten von Prüfungen vor: eine Rechnungsprüfung, die sich an den für schweizerische kollektive Kapitalanlagen üblichen Anforderungen orientiert, und eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der Merkmale des L-QIF (Artikel 118a KAG) sowie der Melde- und Datenerhebungspflichten (Artikel 118f KAG).

Haftungsausschluss

Die Pictet-Gruppe umfasst die im Jahresbericht (veröffentlicht unter: https://www.pictet.com/ch/de/ueber-uns/jahresbericht) erwähnten Gesellschaften. In diesem Dokument aufgeführte Dienstleistungen können von verschiedenen Gesellschaften der Pictet-Gruppe gemäss der geltenden Vertragsdokumentation (einschliesslich Verzichtserklärungen) erbracht werden. Die in diesem Dokument enthaltenen Leistungsbeschreibungen sind nicht verbindlich. Bei diesem Dokument handelt es sich um Marketingmaterial, das ausschliesslich zu Informationszwecken bereitgestellt wird und sich an professionelle Finanzintermediäre oder Kunden richtet. Bestimmte Dienstleistungen und Produkte können in einzelnen Fällen zusätzlich einer internen Genehmigung durch Gesellschaften der Pictet-Gruppe unterliegen, was von verschiedenen kunden- und auf die Pictet-Gruppe bezogenen Faktoren abhängig ist. Dieses Dokument und die darin enthaltenen Daten (die „Daten“) dürfen nur von den Personen gelesen und/oder verwendet werden, für die sie bestimmt sind. Jegliche Wiedergabe, Vervielfältigung, Offenlegung, Änderung und/oder Veröffentlichung der Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der jeweiligen Gesellschaft der Pictet-Gruppe. Der Empfänger dieses Dokuments verpflichtet sich, die geltenden Gesetze und anwendbaren Bestimmungen der Länder einzuhalten, in denen er die Daten nutzt. Dieses Dokument ist nicht für Empfänger oder deren Kunden bestimmt, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, welche die Staatsangehörigkeit oder den Wohn- bzw. Geschäftssitz in einem Land oder einer Rechtsordnung haben, wo eine solche Verteilung, Veröffentlichung, Bereitstellung oder Verwendung gegen geltendes Recht verstösst oder eine Gesellschaft der Pictet-Gruppe der Lizenzierung oder Erfüllung sonstiger Anforderungen in diesem Land oder dieser Rechtsordnung unterliegen würde. Dieses Dokument ist nicht als Angebot, Werbung oder Aufforderung zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Bank- oder Anlagedienstleistungen zu verstehen, die von einer Gesellschaft der Pictet-Gruppe oder Dritten angeboten oder ausgegeben werden. Dieses Dokument ist weder eine Anlageberatung noch eine Anlageempfehlung. Die Gesellschaften der Pictet-Gruppe sind nicht verpflichtet, dieses Dokument zu aktualisieren, zu ändern oder zu ergänzen oder die vorgesehenen Empfänger zu informieren, sollten sich Angaben in diesem Dokument als falsch erweisen. Die Gesellschaften der Pictet-Gruppe übernehmen keine Haftung für die Verwendung, Übermittlung oder Nutzung des Inhalts dieses Dokuments. Die Pictet-Gruppe übernimmt keine Garantie, dass die in diesem Dokument enthaltenen Daten vollständig, korrekt, fehlerfrei und frei von Auslassungen sind. Die Gesellschaften der Pictet-Gruppe übernehmen keinerlei Haftung.

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